Die gesetzlichen Grundlagen der Gründungsprüfung finden sich in §33 ff des Aktiengesetzes. Im Rahmen der Gründungsprüfung werden Daten über die Aktienübernahme und Einlagen auf das Grundkapital geprüft. Sind alle Angaben richtig wie auch vollständig und sind die gewährten Leistungen bzgl. Gründerlohn, Sacheinlagen bzw. Sachübernahmen auch angemessen? Die Aktiengesellschaft ist dabei von den Gründern und Mitgliedern des Vorstands wie auch des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister bei Gericht anzumelden.
Bei Gründung einer Aktiengesellschaft, haben Vorstandmitglieder und der Aufsichtsrat den Hergang der Gründung zu prüfen. Sofern eine sog. qualifizierte Gründung (Aktiengesellschaft mit Sacheinlagen) angedacht ist, muss die Prüfung durch mindestens einen Gründungsprüfer vorgenommen werden.
Dieser Prüfer wird vom Registergericht bestellt und muss ausreichende Vorbildung wie auch Erfahrung in der Buchführung mitbringen. Eine externe Gründungsprüfung durch einen unserer Wirtschaftsprüfer wird dann erforderlich, wenn Vorstand/Aufsichtsrat ggf. befangen sind oder wirtschaftlichen Vorteil aus der Gesellschaftsgründung ziehen könnten. Ist beispielsweise ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats gleichzeitig Gründer der Gesellschaft, muss die Prüfung durch einen externen Prüfer geschehen.